Wussten Sie, dass man sich von seinen Steuerschulden per Privatkonkurs befreien kann? Selbst rückständige Umsatzsteuer muss das Finanzamt in die Restschuldbefreiung gehen lassen.

Nicht von allen Schulden kann man sich mittels Verbraucher-Insolvenz-Verfahren befreien. Ausgeschlossen sind alle Schulden, die aus vorsätzlich begangenen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten herrühren: Bußgelder, Geldbußen, Geldstrafen, Ordnungsgelder, Zwangsgelder.
Ausgeschlossen sind auch finanzielle Nebenfolgen aus einer Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit, z.B. Schmerzensgeld, Schadenersatz.
Ausgeschlossen sind ebenfalls Schulden, die innerhalb eines Jahres vor Eröffnung des Verbraucher-Insolvenz-Verfahrens gemacht wurden, indem Vermögen verprasst wurde.
Ausgeschlossen sind neue Schulden, die während der Wohlverhaltensperiode gemacht wurden.
Ausgeschlossen sind ebenso zinslose Darlehen, die gewährt wurden, um die Insolvenzverfahrenskosten zu decken.
NICHT ausgeschlossen sind dagegen Steuerschulden. Selbst rückständige Umsatzsteuer muss das Finanzamt in die Restschuldbefreiung gehen lassen. Quelle: Jeden Tag reicher.
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