Verhalten im Notfall: Durchsuchung
- Holbach News

- 23. Sept.
- 1 Min. Lesezeit

Benachrichtigen Sie sofort Ihre Anwältin oder Ihren Anwalt.
Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss aushändigen.
Erklären Sie sich nicht einverstanden mit der Sicherstellung von Gegenständen bzw. geben Sie hierzu keine Erklärung ab.
Schweigen Sie! Sie sind nicht verpflichtet, irgendwelche Auskünfte zu erteilen.
Achten Sie darauf, dass alle sichergestellten Gegenstände auf einem entsprechenden Protokoll vermerkt werden. Die Gegenstände sollten so bezeichnet werden, dass sie aufgrund der Beschreibung identifiziert werden können.
Fertigen Sie nach Rücksprache mit den durchsuchenden Beamten Kopien von den sichergestellten Unterlagen. Sollte die Durchsuchung lediglich dem Auffinden bestimmter, im Durchsuchungsbeschluss genannter Unterlagen oder Gegenstände dienen, so könnte es sinnvoll sein, diese an die durchsuchenden Beamten herauszugeben, da dies ggf. die Durchsuchung verkürzt und sogenannte "Zufallsfunde" vermeidet. (Autorin: Rechtsanwältin Vera Hofmann), Quelle: www.kanzlei-dr-hofmann.de.



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