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„Spannungsfall“ und „Verteidigungsfall“

Für den Fall, daß Deutschland militärisch bedroht oder angegriffen würde, gibt es Notstandsgesetze, die in einer ersten Stufe den sogenannten „Spannungsfall“ definieren. Es ist eine allein vom Deutschen Bundestag mit Zweidrittel-Mehrheit zu beschließende Zwischenstufe zwischen Frieden und Verteidigungsfall, die bereits weitgehende Eingriffe in das tägliche Leben der Menschen in Deutschland ermöglichen würde. In erster Linie dürfte es um die jetzt noch „ruhende“ Wehrpflicht gehen, die sofort wieder in Kraft treten dürfte. Denkbar sind ferner dirigistische Eingriffe in Produktion und Handel, um die Versorgung der Zivilbevölkerung einerseits und der Streitkräfte andererseits zu gewährleisten. Die nächste Stufe, der Verteidigungsfall, liegt laut Grundgesetz dann vor, wenn das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird. Spätestens dann schlüge auch die Stunde des „Arbeitssicherungsgesetzes“, nach dessen § 2 dann Männer und Frauen zwischen 18 und 65 Jahren in ein neues, dem Militär oder der Zivilverteidigung dienendes Arbeitsverhältnis zwangsverpflichtet werden können. Eine Ablehnungsmöglichkeit aus Gewissengründen gibt es dafür nicht. Geht es bspw. um die Waffenproduktion, das Einsammeln von Minen oder die Pflege verletzter Soldaten, erhalten die Betroffenen einen „Verpflichtungsbescheid“, der nach vorheriger Prüfung des Falles durch die Bundesagentur für Arbeit ergeht. Eine Weigerung kann als Straftat mit bis zu einem Jahr Gefängnis geahndet werden. Auf die Frage eines Journalisten, ob Bundeskanzler Friedrich Merz Deutschland bereits in einem „Spannungsfall“ sehe, antwortete dieser Anfang Oktober: „Ich sehe das nicht so.“ Kurz zuvor hatte aber der CDU-Außen- politiker Roderich Kiesewetter gefordert, (erstmals in der Geschichte der Bundesrepublik, die Red.) den Spannungsfall auszurufen. Dies sei allein schon deshalb notwendig, damit Drohnen von der Bundeswehr bekämpft werden dürfen. Im Gegensatz zum Spannungsfall, für den die Zustimmung des Bundestages ausreicht (siehe oben), muß der Verteidigungsfall von Bundestag und Bundesrat gleichermaßen beschlossen werden. (Autor: Thomas Brügmann, Quelle: Vertrauliche Mitteilungen.

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