Meldepflicht bei Leerverkaufspositionen/Short-Positionen
- Holbach News

- 25. März
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Seit dem 1. November 2012 müssen nach der EU-LeerverkaufsVO Netto-Leerverkaufspositionen, die einen bestimmten Prozentsatz der ausgegebenen Aktien eines Unternehmens überschreiten, nach Art. 21 Abs. 6 EU-LeerverkaufsVO der Bafin gemeldet werden. Im Bundesanzeiger werden dabei nur Netto-Leerverkaufspositionen veröffentlicht, die 0,5 Prozent überschreiten (Stand: November 2018).

Wenn man eine Aktie shorten, also am fallenden Kurs verdienen will, leiht man sich zunächst bei einem Aktieninhaber die Aktie und verkauft sie anschließend an der Börse.
Beispiel: Nehmen wir an, Sie leihen sich die Aktie XYZ von einem Freund. Die Aktie hat einen aktuellen Kurs von 100 Euro. Sie verkaufen diese Aktie also für 100 Euro an der Börse. Nun haben Sie 100 Euro auf Ihrem Konto, aber ein Minus von einer Aktie, da Sie die Aktie schließlich irgendwann zurückgeben müssen.
Fällt nun der Kurs der Aktie auf 90 Euro, können Sie diese Aktie für 90 Euro zurückkaufen und sie dem Verleiher zurückgeben. Sie haben nach diesen Transaktionen 10 Euro als Gewinn auf Ihrem Konto.
Steigt die Aktie hingegen auf 110 Euro, müssen Sie die Aktie für 110 Euro zurückkaufen, um sie dem Verleiher zurückzugeben. Sie müssen also 10 Euro zuschießen und machen somit 10 Euro Verlust.
Daraus resultiert, dass Sie theoretisch bei einem Short „unendlich“ viel Geld verlieren können und unter Umständen auch eine Nachschusspflicht besteht, um auflaufende Verluste auszugleichen. Quelle: stockstreet.de.



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