Klartext zum Presserecht
- Holbach News

- 27. Nov.
- 1 Min. Lesezeit
Bereits im August 2024 hob das Bundesverwaltungsgericht das vom Bundesinnenministerium unter der früheren Ministerin Nancy Faeser (SPD) auf dem Vereinsrecht gestützte Verbot des „Compact“-Magazins in einem einstweiligen Verfahren auf. Im Sommer dieses Jahres folgte nun eine gleich lautende Entscheidung des Gerichtes in der Hauptsache.

Unter der Rnr. 159 stellt das Gericht sogar noch klar, daß auch „rechtsradikale“, ja sogar verfassungsfeindliche politische Äußerungen grundsätzlich hinzunehmen seien, weil auch diese „dem grundrechtlichen Schutz der Meinungs-, Presse- und Rundfunk- bzw. Medienfreiheit“ unterliegen. „Rechtsradikales Gedankengut“ sei hiervon nicht „per se ausgenommen, erst recht gilt dies für bloße Geschmacklosigkeiten oder wissenschaftliche Halbwahrheiten“, heißt es weiter.
Diese Wertung durch das höchste deutsche Verwaltungsgericht entzieht allen gesinnungsgetriebenen Verbotsphantasten – und dies auch beim Verfassungsschutz – die rechtliche Grundlage. So verwundert es nicht, wenn diese Urteilsbegründung in der Berichterstattung durch die etablierten Medien so gut wie keinen Raum gefunden hat. (Autor: Thomas Brügmann), Quelle: Vertrauliche Mitteilungen.



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