Erträge aus Fremdwährungsguthaben
- Holbach News

- 27. Aug.
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Bei verzinslichen Fremdwährungskonten, z.B. Konten in US-Dollar oder Schweizer Franken, führen nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht nur die Zinsen, sondern auch Veräußerungsgewinne zu steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen. Jede Einzahlung oder Zinsgutschrift auf einem verzinslichen Fremdwährungskonto wird als Anschaffung behandelt. Als Veräußerung der Fremdwährung gilt unabhängig von der Besitzzeit die Rückzahlung des Guthabens, z.B. das Abheben der Fremdwährung zum Erwerb von Wertpapieren oder der Umtausch in €. Laut Finanzverwaltung ist aber auch die bloße Verlängerung der Anlage oder die Umbuchung auf ein anderes Konto bei derselben Bank eine Veräußerung.

Beispiel: Privatmann Erich legt am 28. Februar 2025 verzinslich 500.000 € für 3 Monate auf einem Festgeldkonto in Schweizer Franken bei der Deutschen Bank an. Der Wechselkurs beträgt 0,97 CHF/€, d.h. Erich schafft umgerechnet 485.000 CHF an. Am 31. Mai 2025 verlängert Erich die Anlage um weitere 3 Monate. Der Wechselkurs bei Verlängerung liegt bei 0,94 CHF/€. Die Verlängerung der Anlage gilt als Veräußerung, d.h. Erich erzielt einen Währungsgewinn im Unterschied zwischen dem Erlös 485.000 CHF, umgerechnet zum aktuellen Kurs 0,94 CHF/€ in 515.957 €, und den Anschaffungskosten 500.000 € im Februar 2025, d.h. er muss zusätzlich zu den Zinsen 15.957 € als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuern.
Bei unverzinslichen Fremdwährungsguthaben müssen Veräußerungsgewinne dagegen nur versteuert werden, wenn seit der Anschaffung höchstens ein Jahr vergangen ist und eine jährliche Freigrenze von 999 € überschritten wird. Als Anschaffung und Veräußerung gilt der Umtausch in andere Währungen oder die Anschaffung von anderen Wirtschaftsgütern, z.B. Wertpapieren oder Bitcoins. Rückzahlung in der Fremdwährung oder Verlängerung der Anlage gelten nicht als Veräußerung.
Die Banken behalten bei Währungsgewinnen aus verzinslichen Fremdwährungsguthaben erst bei Anschaffung ab 1. Januar 2025 Kapitalertragsteuer ein, d.h. Währungsgewinne aus Guthaben, die bis 2024 angelegt wurden, müssen deshalb in der Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung angegeben werden. Währungsverluste können mit anderen Kapitalerträgen verrechnet werden. Quelle: Steuerkanzlei Eberhardt.



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