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Preiswerbung muss echten Rabatt zeigen

9. Jan.
1 Min. Lesezeit

Die UVP darf zwar als Streichpreis verwendet werden. Unzulässig ist es jedoch, zusätzlich eine Prozentersparnis anzugeben und so den Eindruck eines echten Rabatts zu erwecken. Quelle: OnlinehändlerNews Weekly.

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