Preiswerbung muss echten Rabatt zeigenHolbach News9. Jan.1 Min. LesezeitDie UVP darf zwar als Streichpreis verwendet werden. Unzulässig ist es jedoch, zusätzlich eine Prozentersparnis anzugeben und so den Eindruck eines echten Rabatts zu erwecken. Quelle: OnlinehändlerNews Weekly.
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