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Abgabe einer Erklärung des Geschäftsführers auf Geschäftspapier der GmbH erfolgt grundsätzlich im Namen der Gesellschaft

Gibt ein Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf deren Geschäftspapier eine Erklärung ab, die Wirkung auf die Vertragsbeziehungen der Gesellschaft entfalten soll, geht der objektive Erklärungswert einer solchen Erklärung grundsätzlich dahin, dass diese im Namen der Gesellschaft abgegeben werden soll. BGH, Urteil vom 18. März 2025 – II ZR 77/24. Quelle: CMS Hasche Sigle.

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