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Keine ermäßigte Besteuerung bei Kapitalauszahlung


Ist bei einer betrieblichen Altersversorgung ein Wahlrecht zwischen Verrentung und Kapitalauszahlung vorgesehen und entscheidet sich der Steuerpflichtige nach Ablauf des Vertrags für eine einmalige Auszahlung des Kapitals, stellt sich die Frage, ob hier die ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) greift („Vergütung für mehrjährige Tätigkeit“). Nachdem sich zuletzt mehrere Finanzgerichte mit dem Merkmal der „Außerordentlichkeit“ beschäftigt hatten, hat nun der Bundesfinanzhof entschieden, dass in derartigen Fällen regelmäßig keine außerordentlichen Einkünfte vorliegen. BFH-Urteil vom 30.10.2025, Az. X R 25/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 252381 (Quelle: MRS Monats-Rundschreiben).

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Hans-Peter Holbach

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